Weimar   Bewegung

  Aktiv für die   Demokratie

Die (Alt)Parteien sind GG feindlich

1. §1WRV, §20GG, Die Staatsgewalt geht vom Volke aus

§21 GG, die Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit

2. §75WRV, §20 GG, Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch Wahlen und Volksabstimmungen

3. §22WRV,§38 GG, Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und                                        geheimer Wahl gewählt

§21WRV, §38 GG, der Abgeordnete ist nur seinem Gewissen verpflichtet.

4. §75WRV, §20 GG, Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß nur dann außer Kraft gesetzt werden,                      wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt

5. §87WRV, §115 GG, Die Aufnahme von Krediten die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen                      können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren  Ermächtigung durch Bundesgesetz.          Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich   ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

Zu1. Ämter existieren nur, um dem Souverän bei seinen Rechten+Pflichten, die Ausübung der Staatsgewalt, zu helfen. Der Souverän ist immer der Eigentümer des Staatsgebiets im Rechtskreis des Völkerrechts (s. YOUNG-Plan). Deshalb hat nur der Souverän das Recht, Verfügungsgewalt über das Eigentum auszuüben. Jeder Amtsinhaber steht in der Pflicht dem Souverän gegen Konkurrenz zu helfen und zu verteidigen.

Zu2. Wahlen und Volksabstimmungen sind indirekte und direkte Verfügungsgewalt. Bei Wahlen wird der Souverän nicht entmündigt, er gibt seine Stimme nicht ab. Bei Wahlen werden Personen legitimiert, die im Namen des Souveräns und in den Grenzen der Legitimation entscheiden und handeln. Nur der Souverän hat das Recht diese Personen zu bestimmen. Es ist die Pflicht des Souverän Wahlen unter seiner Kontrolle zu halten. Es ist die Pflicht der Amtsinhaber die Kontrolle der Wahlen zu ermöglichen. Glaubhaftmachungen von Wahlergebnissen ersetzen nicht die Wahlkontrolle. Glaubhaftmachungen führen nicht zur Legitimation. Jeder Abgeordnete muß jederzeit dem Souverän (Wähler) seine Legitimation beweisen können. Das geht nur durch eine lückenlose Dokumentation vom Wahllokal zum Endergebnis. Glaubhaftmachungen bieten nur bunte Bilder.

Zu3. Jeder Abgeordnete muß ausschließlich in Loyalität zum Souverän stehen. Mit Amtsantritt bindet der Abgeordnete sein Gewissen an sein Amt (Amtseid). Da der Souverän ihn alle 4 Jahre bestätigen muß ist der Abgeordnete nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit. Eine Zensur oder Strafbarkeit seiner Entscheidungen findet nicht statt. Die Legitimation ist somit sehr umfassend.

Zu4. Ist der Souverän mit den Entscheidungen des Abgeordneten unzufrieden muß er nicht bis zur nächsten Wahl warten sondern kann durch die direkte Verfügungsgewalt der Volksabstimmung die Entscheidung des Abgeordneten korrigieren.

Zu5. Den Abgeordneten steht das private Vermögen des Souveräns nicht zur Verfügung. Er kann es nicht als Sicherheit verwenden. Die Existenz und Betrieb der Bundes Finanzagentur GmbH ist illegal. Alle Verträge sind nichtig.