Deutschland dejure (1.6.2015)
Zwischen dem Kläger und der Beklagten gibt es eine grundlegend unterschiedliche Beurteilung der Identität des Rechtssubjekts BRD, Bundesrepublik Deutschland..Der Kläger sieht im Rechtssubjekts BRD, Bundesrepublik Deutschland. die Indentität nach Artikel 133 GG (Anlage V), womit die BRD als Rechtsnachfolger der Verwaltung der Vereinten Wirtschaftsgebiete (Besatzungszonen der USA,GB,F) selbst zur Besatzungsverwaltung wird und somit zum Organ der Siegermächte, das keine Hoheitsrechte in sich trägt.Der Beklagte sieht im Rechtssubjekts BRD, Bundesrepublik Deutschland. die Indentität nach Artikel 20 GG (Analge V), womit die BRD ein demokratischer Staat ist, der Hoheitsrechte in sich trägt.Die Artikel 20GG und 133GG schließen einander aus. Ein Staat ist ein Geber von Hoheitsrechten, eine Verwaltung ist Nehmer von Hoheitsrechten. Die BRD kann nicht beides zugleich sein. Ein Staat delegiert seine Pflichten, eine Verwaltung führt sie aus.
Der Kläger wird darlegen, daß der Artikel 20GG nichtig ist und nur der Artikel 133 gelten kann. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte keine hoheitlichen Rechte aus dem Grundgesetz ableiten kann. Alle seine Handlungen somit zivilrechtlicher Natur sind. Desweiteren wird der Kläger nachweisen, daß die Weimarer Republik (Dt. Reich) nicht untergegangen ist und somit die Weimarer Reichsverfassung die geltende Verfassung auf Deutschen Territorium ist und die daraus abgeleiteten Gesetze, wie das Reichssteuergesetz, weiterhin Gültigkeit haben..
Der Kläger hat in früheren Verfahren 2 unterschiedliche Aussagen zur Identität der BRD, Bundesrepublik Deutschland, vom Niedersächsischen Finanzgericht erhalten. Im ersten Verfahren behauptet der urteilende Richter die BRD sei identisch mit der Weimarer Republik und verfüge deshalb über hoheitliche Rechte. Im zweiten Verfahren behauptet der urteilende Richter die BRD sei ein verfasster Staat mit dem ihn innewohnenden hoheitlichen Rechten. Da selbst vom Gericht keine einheitliche Aussage zur Identität der BRD zu erhalten ist, kann auch keine Rechtssicherheit hergestellt werden. Dieses Verfahren soll der Klärung dienen.
In den Beiden Verfahren wurde von beiden Richtern die völkerrechtliche Existenz der Weimarer Republik verneint. Damit stellen sich die Richter gegen die Urteile des Bundes Verfassungsgerichts. Dieser hat in 3 Urteilen ausdrücklich die völkerrechtliche Existenz der Weimarer Republik (Dt. Reich) bestätigt. Der Kläger sieht das Vorgehen der Richter als Rechtsbeugung im Amt an.
1522 - 1919
Die Entstehung der Weimarer Verfassung beginnt bei Martin Luther und ist Bestandteil der Reformation. Nicht die Rebellion gegen den Ablasshandel oder seine Thesen zur Reformation, sondern die Übersetzung der Bibel ins Deutsche begründet die Entstehung der Weimarer Verfassung. Die Deutsche Bevölkerung zu Zeiten Luthers bestand aus Adel, Klerus, Bürgerliche und Bauern. Die meisten Bauern waren Leibeigene also Sklaven. Die Deutschen, gleich welchen Standes, waren gläubige Christen. Durch die Übersetzung der Bibel ins Deutsche konnte nun jeder, der des Lesens mächtig war, mit eigenen Augen die Worte lesen "Vor Gott sind alle Menschen gleich (Römer 2,11)". Beim täglichen Vater-unser-Gebet spricht der gläubige Christ "Dein Reich komme. Wie im Himmel so auf Erden". Wenn vor Gott alle Menschen gleich sind dann müßten auch auf Erden alle Menschen gleich sein.. Die Herstellung solcher Verhältnisse sahen viele als Christenpflicht an. 1525 rebellierten die unterdrückten leibeigenen Bauern zuerst. (Anlage M). Diese Aufstände wurden blutig nieder geschlagen. 1555 wurde mit dem Reformationsrecht der katholische und der lutherische Glauben gleichgesetzt. Deutschland spaltete sich in katholische Fürstentümer mit Leibeigenschaft und lutherisch Fürstentümer ohne Leibeigenschaft. Diese Spannungen entluden sich im 30-jährigen Krieg von 1618 bis 1648. (Anlage N). Mit dem Westfälischen Frieden sicherte der Adel seine Macht. Der 30-jährige Krieg hatte jeden 3ten Deutschen das Leben gekostet, viele waren arbeitsunfähige Krüppel. Die noch Arbeitsfähigen wurden vom Adel in die Leibeigenschaft gezwungen, also versklavt. Deutschland braucht 100 Jahre um sich vom 30-jährigen Krieg zu erholen. Erst Anfang des 19-ten Jahrhundert wurde die Leibeigenschaft in den einzelnen Fürstentümer abgeschafft.
Jetzt bestand die deutsche Gesellschaft aus Bürgern und Adel. Der Bürger war frei aber politisch entmündigt ; er war Untertan.. Eine Gleichheit der Menschen (Deutschen) auf Erden war nicht hergestellt. Die Christenpflicht war nicht erfüllt. Die Aufhebung der politischen Entmündigung wurde jetzt gefordert. 1848 verfasste das erste demokratisch gewählte Parlament die Paulskirchenverfassung. Diese wurde von Adel und Fürsten abgelehnt.. Mit der Kaiserproklamation von 1871 nahm das erste Parlament, der Reichstag, seine Arbeit auf. Ihm übergeordnet waren der Kaiser und der Bundesrat, eine Fürstenvereinigung. Durch die Niederlage Deutschlands im ersten Weltkrieg und der Forderung der Siegermächte im Versailler Vertrag, daß der Deutsche Kaiser abdanken muß, wurde der Weg frei zur Demokratie. Die Monarchie wurde beendet, die Fürsten gestürzt. Am 9.11. 1918 ruft Gustav Scheidemann die Deutsche Republik aus. Am 19.1.1919 finden die Wahlen zur Nationalversammlung statt. Am 11.8.1919 unterschreibt der erste Reichspräsident Friedrich Ebert die Verfassungsurkunde.
Art. 1.
Das Deutsche Reich ist eine Republik.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
400 Jahre nach der Übersetzung der Bibel ins Deutsche haben die Deutschen ihre Christenpflicht erfüllt. In Deutschland sind alle Deutsche gleich, alle sind der Souverän.Die Weimarer Verfassung ist Ausdruck christlicher Grundwerte.
1919 - 1945
Die junge Republik war durch das Versailler Diktat schwer belastet. Die Reparationszahlungen bluteten die Staatsfinanzen aus. Innenpolitisch kam die Republik nicht zur Ruhe. Diese Situation wurde von den Nationalsozialisten unter Adolf Hitler ausgenutzt. Nachdem Hitler zum Reichskanzler ernannt wurde täuschte er das Parlament und erhielt vom Reichspräsidenten Hindenburg die Genehmigung für das auf 4 Jahre befristete Notstandsgesetz "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" (Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933) wodurch das Parlament alle seine Befugnisse auf den Kanzler übertrugen. Am 8.8.1934 verstarb der Reichspräsident. Entgegen dem Artikel 44 WRV ließ sich Hitler zusätzlich vom Volk, dem Souverän,zum Reichspräsidenten wählen. Alle 4 Jahre verlängerte er das Notstandsgesetz und bezeugte damit die Gültigkeit der Weimarer Verfassung während seiner Amtszeit. Die von ihm erlassenen Gesetze sind somit verbunden mit dem Notstandsgesetz. Das Ermächtigungsgesetz wurde von Hitler mehrfach bis zum 10.4.1943 verlängert.
1939 löste die Weimarer Republik unter Hitler durch den Angriff auf Polen den 2-ten Weltkrieg aus, den die Weimarer Republik 1945 verlor. Die Wehrmacht kapitulierte bedingungslos am 7.5.1945
7.5.1945 - 22.5.1949
Am 7.5.1945 übernahmen die 4 Siegermächte die Befehlsgewalt über die Weimarer Republik (Dt. Reich). Mit der Deklaration zur Niederlage Deutschlands und der Proklamation Nr. 1 sowie den darauf folgenden Militärgesetzen und Verordnungen (Anlage O) wurde die Besatzung der Weimarer Republik (Dt.Reich) durchgesetzt und durch Militärpersonal verwaltet. Da alle Kriegsbeteiligten die Haager Landkriegsordnung (Anlage P) unterschrieben hatten, waren die vereinbarten Kapitel des 3-ten Abschnitt (Artikel 42 bis 56) für die Besatzung gültiges Vertragsrecht. Das Besatzungsrecht ist ein Gewaltrecht und beinhaltet keine hoheitlichen Rechte. Die hoheitlichen Rechte verbleiben beim besiegten Staat.
Die alliierten Siegermächte hielten sich an den internationalen Vertrag "Haager Landkriegsordnung", u.a. den Artikel 43, und ließ die Weimarer Verfassung sowie deren Gesetze und Verordnungen in Kraft mit Rechtsstand vom 31.12.1933. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht politischer oder militärischer Natur waren, durften dies ausgeführt werden. Die zivile Gerichtsbarkeit wurde ausgeübt. Im Beschluß vom 18.3.1947 des Landgerichts Hamburg (Analge Q) wird festgestellt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Alliierten , daß der Kriegsgegner Weimarer Republik (Dt. Reich) weiterhin fortbesteht und seine Verfassung weiterhin in Kraft ist. Auf Basis dieser Rechtslage sind die Reichsfinanzämter (Anlage R) auch aktiv. Allein im Monat September 1948 lagen die Umsatzsteuereinnahmen bei 162 Millionen DM.Die Rechtssituation am 22.5.1949 entsprach der Haager Landkriegsordnung.
23.5.1949 - 11.9.1990
Am 23.5.1949 wurde von den Ministerpräsidenten der Länder erst das Besatzungsstatut (Anlage T) und dann das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland angenommen. Der Anfang für die Entwicklung des Besatzungsstatut und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland begann auf der 6-Mächte-Konferenz in London im Juni 1948. Hier wurde von den 3 westlichen Siegermächten (USA,GB,F) beschlossen ihre Besatzungszonen in einen westdeutschen Staat umzuwandeln. Diese Forderung wurde den Ministerpräsidenten der Länder in Form der Frankfurter Dokumente (Anlage S) überreicht. Die Ministerpräsidenten der Länder weigerten sich einen westdeutschen Teilstaat zu gründen und einer gesamtdeutschen Lösung vorzugreifen. Außerdem wäre eine befohlene Verfassung völkerrechtlich nicht anerkannt. Man einigte sich darauf keine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen sondern einen "Parlamentarischen Rat", der keine Verfassung sondern ein Grundgesetz erarbeiten sollte, mit dem die einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebiets ermöglicht wird (Anlage S, D1 Punkt 3a). Desweiteren sollte das Grundgesetz föderale und demokratische Strukturen enthalten. Die Militärgouverneure würden den gewählten Volksvertretern Befugnisse der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewähren.
Das Grundgesetz, sowie alle Änderungen daran müßten den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt werden. Die oberste Gewalt blieb bei den Siegermächte. Alle Militärgesetze und Verordnungen blieben in Kraft. Sie können nur von den Siegermächten aufgehoben werden (Anlage T Punkt 7).
Die Ereignisse zeigen deutlich, daß die in der Präambel des GG zitierte konstitutive Kraft des Volkes nicht am Wirken war sondern die Besatzungsgewalt. Die Präambel ist eine Täuschung. Solche Kriegslisten sind nach Haager Landkriegsordnung nur als Kriegshandlung (Anlage P, zweiter Abschnitt "Feindseligkeiten", Artikel 34) erlaubt.
Das Besatzungsstatut wendet sich nicht an den Kriegsgegner Weimarer Republik (Dt. Reich) sonder an das noch zu gründende Rechtssubjekt "Bundesrepublik Deutschland". Es ist ein Arbeitspapier zur Regelung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen BRD und dem Kontrollrat, wobei die BRD dem alliierten Kontrollbehörden untergeordnet ist. Die BRD soll Befugnisse erhalten um eine größtmögliche "Selbstregierung" herzustellen.
Das Wort "Selbstregierung" ist verwirrend. Eine Regierung regiert sich nicht selbst sondern ein Staatsvolk. Es benötigt keine Befugnisse von außen den es bekommt seine Befugnisse vom Staatsvolk. Anders bei einer Selbstverwaltung.
Da die BRD durch Befehl der alliierten Siegermächte entstanden ist und ihnen auch weiterhin untersteht, ist sie auch Bestandteil der Siegermächte. Durch die Schaffung der BRD (und der DDR) haben die Siegermächte die Haager Landkriegsornung (Anlage P) gebrochen und zwar die Artikel 43,45,46,47,48,53,55.
Zu Artikel 43: Der Artikel 43 erlegt dem Besatzer die Pflicht auf die Landesgesetze anzuwenden. Ausnahme sind zwingende Hindernisse. Bis zum 23.5.1949 wurde dies so gehandhabt für u.a. den Bereichen ziviles Recht und Steuern. Hier wurde die Gesetze des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) angewendet. Hindernisse waren hier nicht vorhanden. Mit Installation der BRD (und der DDR) durch die alliierten Siegermächte wurde dem Deutschen Volk dieses vertraglich zugesicherte Recht genommen. Der Artikel 43 beinhaltet auch das keine neue Rechtsnorm geschaffen werden darf, denn es garantiert die Landesgesetze.
Zu Artikel 45: Die BRD als Installation der Siegermächte und Bestandteil der Siegermächte verlangt von allen Beamten und Volksvertretern den Amtseid (BBG §64, Art. 56 GG) (Anlage U). Diese schwören auf das Grundgesetz sowie alle geltenden Gesetze(?) und damit auf die von den Siegermächte geschaffene Rechtsnorm. Dadurch wird der Treueeid auf die Siegermächte gefordert.
Zu Artikel 46: Das Privateigentum wird von den Finanzämtern eingezogen mittels Zwangshypoteken, Kontopfändungen u.a..
Zu Artikel 47,53,55: Im Artikel 134 GG (Anlage V) will die BRD sich das ganze Vermögen der Weimarer Republik (Dt. Reich) aneignen. Nach Artikel 53 HLKO darf Vermögen aber nur beschlagnahmt werden und muß bei Friedensschluss wieder zurück gegeben werden. Nach Artikel 55 HLKO darf der Besatzer sich als Verwalter und Nutznießer betrachten. Da die BRD als Teil der Besatzung angesehen werden muß ist der Artikel 134GG ein Beweis der Plünderung.
Zu Artikel 48: Abgaben, Zölle und Gebühren sollen grundsätzlich zugunsten des besetzten Staates erhoben werde. Dabei sollen die Vorschriften des besetzten Staates angewendet werden. Der Besetzende ist verpflichtet die Pflichten des besetzten Staates zu übernehmen.Dieser Artikel wird von der BRD, und damit von den alliierten Siegermächten komplett gebrochen. Alle Einnahmen der BRD, und damit der Siegermächte, stehen nur der BRD, und damit den Siegermächten zu Verfügung. Dies erfüllt sowohl Tatbestand der Plünderung als auch den Tatbestand der Veruntreuung.Durch die Installation der BRD durch die Siegermächte wurde der internationale und weiterhin gültige Vertrag, Haager Landordnung, massiv verletzt. Diese Vertragsverletzungen machen aus der BRD eine Einrichtung der illegalen Handlungen. Dies gilt besonders für das Steuerwesen. Der Artikel 48 HLKO mißt alle Abgaben, Zölle und Gebühren der Weimarer Republik zu und verpflichtet die alliierten Siegermächte die Reichssteuergesetze anzuwenden.
Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.3.1947 (Anlage Q) wurde schon ein Beweis vorgelegt, das die Weimarer Republik (Dt. Reich) durch die Kapitulation des Militärs nicht unter gegangen ist und dadurch die Weimarer Verfassung die gültige Verfassung der Deutschen ist.Die Gründung der BRD hat daran nichts geändert.
Die alliierten Siegermächte haben mit dem Urteil der United States_Court of Restituion Appeals Report vom 25.1.1951 (Anlage W), 2 Jahre nach Gründung der BRD, die Existenz der Weimarer Republik (Dt. Reich) bestätigt. Thema des Urteils ist, ob an das Dt. Reich, dem Kriegsgegner, per Urteil Forderungen gestellt werden können. Dafür müßte das Dt. Reich aber zu diesem Zeitpunkt, 1951, existent sein um ihn das Urteil zustellen zu können.. Die Richter kommen zu dem Schluß, daß ein Urteil mit Zustellung an den Staatsminister der Finanzen gültig ist. Ersatzweise kann das Urteil auch an einen Treuhänder , hier das Land Hessen, zugestellt werden. Die BRD, zu der das Land Hessen gehört, kann also für die Weimarer Republik (Dt. Reich) nach Auffassung der alliierten Siegermächte nur als Treuhänder agieren. Das Rechtssubjekt Weimarer Republik (Dt. Reich) und das Rechtssubjekt BRD sind nach diesem Urteil nicht identisch. Die BRD wird auch nicht als Rechtsnachfolger des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt.Reich) angesehen. Das Land Hessen bzw. Die BRD erhält die Treuhänderfunktion weil sie ein Organ der alliierten Siegermächte ist. Dieser übt zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch die Regierungsgewalt (oberste Gewalt, s. Besatzungsstatut (Anlage T)) über den Kriegsgegner aus.
(Ein Beispiel: Frau Reich ist durch besondere Umstände ins Koma gefallen. Sie existiert als Rechtssubjekt weiterhin ist aber handlungsunfähig. Ihr wird der Treuhänder Herr Militärgouverneure beigestellt. Dieser gründet das Büro BRD um die Rechtsgeschäfte der Frau Reich zu organisieren. Die Büroangestellte Land Hessen ist im Dienst. Ein Urteil gegen Frau Reich ist mit Aushändigung an die Angestellte Land Hessen gültig zugestellt da diese für den Treuhänder Herr Militärgouverneure tätig ist. Es ist aber nur treuhänderisch zugestellt, weil das Urteil nicht gegen den Treuhänder oder seiner Angestellten anwendbar ist.Gegenprobe: Wäre Frau BRD mit Frau Reich identisch, z. B. durch Heirat, so wäre das Urteil direkt zustellbar und müßte auch direkt zugestellt werden Desgleichen gilt wenn Frau BRD Rechtsnachfolger von Frau Reich wäre. Die direkte Zustellbarkeit wäre auch hier gegeben.)
Das Bundesverfassungsgericht hat in 3 Urteilen die völkerrechtliche Existenz der Weimarer Republik (Dt. Reich) bestätigt. 1957 im Urteil zum Reichskonkordat, 1973 im Urteil zum Grundlagenvertrag und 1987 im Urteil zur Staatsangehörigkeit.
Im Urteil zum Reichskonkordat von 1957
werden in den Absätzen 166,235,245,247,250 Angaben zur Völkerrechtlichen Existenz des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) gemacht sowie Angaben zum Verhältnis Weimarer Republik (Dt. Reich) zur BRD.
Absatz 166: "Die Errichtung einer Staatliche Organisation für das Gebiet der westlichen Besatzungszonen durch das Bonner Grundgesetz". Mit dieser Beschreibung ist die Identität der BRD seitens des Verfassungsgerichts als Organisation festgelegt. Eine Staatliche Organisation ist kein Staat. "Das Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, wenn auch die durch das Grundgesetz geschaffene Organisation vorläufig in ihrer Geltung auf einen Teil des Reichsgebiets beschränkt ist, so ist doch die BRD identisch mit dem Deutschen Reich (BVerfGE 3,319f)". Auch hier wird wieder die BRD als Organisation bezeichnet, die, auf unbekannter Weise, identisch mit dem Staat Weimarer Republik (Dt. Reich) sein soll. Der angegeben Bezugsvermerk BVerfGE3,319f führt zum Urteil über die Berufssoldatenverhältnisse, in denen keinerlei Angaben über BRD identisch Dt. Reich zu finden sind. Das die BRD identisch mit dem Dt. Reich sein soll ist eine rein willkürliche Aussage des Bundesverfassungsgerichts. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein mit Staatsgebiet, Staatsvolk und Verfassung ausgestatteter Staat Dt. Reich mit der von den alliierten Siegermächten installierten Organisation BRD identisch sein soll
Absatz 235: "Der deutschen Staatsgewalt in Bund und Ländern wurde vielmehr in einem grundlegenden Neuaufbau an Stelle der 1945 gänzlich zusammengebrochenen und völlig beseitigten staatlichen Organisation eine neue Ordnung gegeben".Die beschriebene Lebenssituation für die Zeit von 1945 bis 1949 entspricht nicht der Realität. Die zu der Zeit erhobenen Steuern wurden auf Grund der Weimarer Verfassung und dem Reichssteuergesetzen erhoben (s. AnalgeR). Die Urteile der deutschen Gerichte (S. Anlage Q) wurden nach den gültigen Reichsgesetzen gefällt. Eine gänzlicher Zusammenbruch bzw. eine völlig beseitigte staatlichen Organisation hat nicht stattgefunden.. Lediglich der militärische und politische Teil der Weimarer Republik (Dt. Reich) ist personell entfernt worden. Die Ämter des Reichspräsidenten, Reichskanzler, Reichsminister usw. sind nicht besetz aber durch die Verfassung vorhanden. Es ist offensichtlich, daß die BRD hier ihr Existenzrecht definiert. Diese Existenz steht aber im Widerspruch zu den Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung und stellt einen permanenten Vertragsbruch dar.
Absatz 245: "Das Deutsche Reich ist als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen"
Absatz 250: "Dieser völkerrechtliche Vertrag (Reichskonkordat) ist zwar vom Deutschen Reich kompetenzmäßig abgeschlossen worden. Die Verpflichtung daraus sind von der Bundesrepublik Deutschland nicht übernommen, sondern ihr überkommen, weil sie völkerrechtlich infolge ihrer Identität mit dem Deutschen Reich für seine Staatsverträge einstehen muß". Diese beiden Absätze stehen im Widerspruch. Wenn ein Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist, kann es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen selbst nachkommen. Entweder in eigener "Person" oder durch seinen Treuhänder. Auch hier wird versucht der BRD ein Existenzrecht zu geben. Eine Erklärung, wie ein verfasster Staat mit einer fremdstaatlichen Organisation identisch sein soll, wird nicht gegeben. (Hier wird versucht aus Äpfeln Birnen zu machen)
Absatz 247; ".........ein vom Einheitsstaat zum Bundesstaat umgestalteter .............nach einem Zusammenbruch des Staatswesen eine neue Verfassung......... " Diese Beschreibung der verfassungsmäßigen Situation ist falsch. Der Kriegsgegner Weimarer Republik (Dt. Reich) ist ein föderativer Bundesstaat. Es ist zwar die gewachsene Struktur gegen eine von den alliierten Besatzungsmächten veränderte Länderstruktur getauscht worden. Diese Länder vollzogen 1946/1947 ihre ersten Wahlen Eine Änderung der Weimarer Verfassung war dafür nicht nötig. Am 22.5.1949 war die Weimarer Republik ein föderativer Staat mit einem funktionierenden zivilen Staatswesen. Das nicht-zivile-Staatswesen stand unter Besatzungsmacht nach Haager Landkriegsordnung. Die BRD versucht sich hier ein Existenzrecht zu schaffen. Dabei genügt ihm nicht mehr die Selbstdefinition aus Absatz 166 "Die Errichtung einer Staatliche Organisation für das Gebiet der westlichen Besatzungszonen durch das Bonner Grundgesetz", Es will die Ablehnung der Länderminister von 1948 rückgängig machen und das Grundgesetz zur Verfassung erheben. Wie oben schon beschrieben kann ein Diktat der Besatzungsmächte keinen Verfassungsrang erhalten, das widerspricht dem Völkerrecht.
Im Urteil zum Grundlagenvertrag von 1973 (Anlage Y)
werden in den Absätzen 67,78,79,87,94 Angaben zur Völkerrechtlichen Existenz des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) gemacht sowie Angaben zum Verhältnis Weimarer Republik (Dt. Reich) zur BRD.
Absatz 67: " Das Grundgesetz enthalte keine Festlegung auf die "Identitätsthese", sondern unterscheide zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Deutschland. ........, der Vertrag gebe nicht die Fortexistenz Deutschlands als Rechtssubjekt auf." Hier wird deutlich erklärt, daß die "Identitätsthese" eine willkürliche These ist und aus ihr keinerlei Rechtsbindung abgeleitet werden kann da sie keine Rechtsbindung hat. Außerdem wird hier festgehalten, daß das Rechtssubjekt BRD nicht identisch ist mit dem Rechtssubjekt Deutschland (Weimarer Republik (Dt. Reich)). Alle Bemühungen der BRD, sich zum Staat zu erklären durch Identität zum Staat Weimarer Republik (Dt. Reich) werden hier vernichtet.
Absatz 78:" Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und Staatsrechtslehre! - geht davon aus , daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig". Die Existenz des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) wird hier festgeschrieben. Wie oben schon beschrieben (7.5.1945 - 22.5.1949) war das Deutsche Reich entsprechend seiner Organisation vor Gründung der BRD handlungsfähig und aktiv. Diese Organe sind auch weiterhin existent. Durch Gründung der BRD wurde den Organen das Personal entzogen. Diese wurden von den Besatzungsmächten dienstverpflichtet in dem von den Besatzungsmächten gegründeten Rechtssubjekt BRD zu arbeiten und auf die BRD ihren Amtseid zu leisten. Ein klarer Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung Artikel 45.
Absatz 79:" Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmidt in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates- StenBer. S.70). Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern. Die Auffassung der Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, am 23.5.1949 sei ein neuer Staat gegründet worden ist also falsch. Es wurde in den 3 Besatzungszonen der Westmächte (USA,GB,F) neu organisiert. Die 3 Westmächte haben nur das Recht in ihren Besatzungszonen die Besatzung neu zu organisieren. Eine Änderung des Weimarer Verfassung oder deren Gesetze steht ihnen nicht zu. Die Neuorganisation der Besatzung wurde durch die Schaffung der BRD realisiert. Die existenten Militärbefehle (SHEAF) bleiben unverändert und in Kraft. Damit ist die Identität der BRD nicht der Artikel 20GG sondern der Artikel 133GG. Entsprechend kann die BRD auch nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs sein bzw. ein Staat. Wie in Absatz 67 schon deutlich wurde ist die Identitätsthese ein willkürlicher Akt ohne Rechtsbindung. Sie wird hier benutzt um aus der Organisation (s. Anlage X Abs. 166) einen Staat zu konstruieren. Es ist den Richtern am Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht bekannt, daß man, wenn man völkerrechtlich ein Staat sein will, sich weder ein Staatsvolk noch ein Staatsgebiet ausleihen kann.
Dem Rechtssubjekt "Bundesrepublik Deutschland" fehlen die drei Elemente eines Staates.
1 Die oberste Gewalt geht nicht von der BRD aus sondern von den Siegermächte.
2. Das Staatsgebiet ist weiterhin das der Weimarer Republik (Dt. Reich)
3. Das Staatsvolk ist weiterhin das der Weimarer Republik (Dt. Reich) nach RuStAG.
Die Gründung des Rechtssubjekt "Bundesrepublik Deutschland" beruht nicht auf dem Mandat des Deutschen Volkes sondern dem Auftrag der Siegermächte. Eine solche Auftragsarbeit kann keine hoheitlichen Rechte in sich tragen. Der Geburtsfehler der BRD ist nicht heilbar.(In jüngerer Zeit zeichnet sich eine Besetzung auch dadurch aus, dass die Okkupationsmacht völkerrechtlich nicht zur legalen Exekutive wird. Im Gegensatz zur Annexion wird das fremde Territorium jedoch nicht dem eigenen Staatsgebiet staats- und völkerrechtlich einverleibt. (Wikipedia))
Absatz 87; " um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlichdemokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist". Hier wird 1973 beschrieben was 1990 umgesetzt werden sollte! Entgegen dem Auftrag des Grundgesetzes, die Besatzung zu überwinden und damit Deutschland als Ganzes wieder herzustellen, wird hier die Schaffung eines Rechtsnachfolgers des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) als Zielsetzung deklariert und damit die Abschaffung der Weimarer Republik.
Absatz 94: "Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren "Besonderheit" ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates "Deutschland als Ganzes" existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen." Der inflationäre Umgang mit dem Begriff "Staat" wird hier deutlich zelebriert. Die Existenz der Weimarer Republik (Dt. Reich) wird unstrittig festgestellt. Die BRD sieht die Weimarer Republik (Dt. Reich) aber nur noch als Fundament (Ruine) eines noch existierenden Staates an. In Verbindung mit Absatz 87 trägt diese Formulierung den Vorschlag in sich, den Kriegsgegner, der bedingungslos Kapituliert hat, zu zerschlagen. Wäre die BRD identisch mit der Weimarer Republik wäre dies Hochverrat. Da die BRD aber die Besatzungsorganisation der alliierten Besatzungsmächte ist, stellt dieser Plan eine Kriegshandlung dar, die nach dem internationalen Völkerstrafgesetzbuch geahndet werden kann. Desweiteren ist ein solcher Plan ein Verstoß gegen die Haager Landgerichtsordnung Artikel 55. Seine Umsetzung ist illegal.
Wo der Unterschied zwischen den Begriffen "Staatsgrenze" und "staatsrechtliche Grenze" sein soll bleibt unerklärt.
(Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes" (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre", nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,[1] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst,[2] um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.(Wikipedia))(Völkerrechtliche Identität [Bearbeiten]
Sinn und Zweck einer Feststellung völkerrechtlicher Identität und zugleich der bestimmende Inhalt dieses Begriffs ist, dass die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtssubjekts in vollem Umfang erhalten bleiben.[3] Die Identitätsfrage beim Auseinanderfallen eines Staates stellt sich wie folgt
:„Beim Zerfall eines Staates in mehrere Teilgebilde stellt sich jeweils die Frage, ob eines dieser Teilgebilde mit dem zusammengebrochenen Gesamtstaat identisch ist und damit dessen Völkerrechtspersönlichkeit fortsetzt oder ob es sich stattdessen bei allen diesen nunmehr unabhängigen Teilgebieten um neue Staaten handelt. Die Entscheidung dieser Frage, die zugleich mit darüber befindet, ob es sich bei dem Sukzessionsfall um eine bloße Separation/Sezession oder um eine vollständige Dismembration handelt, ist […] von enormer praktischer Bedeutung. Denn nur im Verhältnis zu dem subjektsidentischen Staat erscheint die Fortsetzung vertraglicher und anderer Rechtsverhältnisse – wenn auch geographisch beschränkt auf dessen geschrumpftes Gebiet – unproblematisch." [4] (Wikipedia))
Zur Subjektidentität ist also der Zerfall des Staates in mehrere Teilgebiete Voraussetzung. Dies trifft für die Weimarer Republik (Dt. Reich) nicht zu. Sie ist Ganzstaatlich erhalten in den Grenzen vom 31.12.1937. Das mehrere Besatzungsmächte ihre Teilbereiche organisieren ändert nichts an den Staatsgrenzen der Weimarer Republik (Dt. Reich). Die BRD als Organisation in einem Teilbereich des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) kann deshalb de jure keine Subjektidentität herleiten. Entsprechend "fühlt" sie sich auch nur als subjektidentisch. Daraus lassen sich aber keine Rechtsbindungen herleiten. ..
Im Urteil zum Teso (Staatsbürgerschaft) von 1987 (Anlage Z)
Werden im Leitsatz Absatz 2 und in den Absätzen 23,34,46,47,48,49,51,62,63,67,76,85 Angaben zur Völkerrechtlichen Existenz des Kriegsgegners Weimarer Republik (Dt. Reich) gemacht sowie Angaben zum Verhältnis Weimarer Republik (Dt. Reich) zur BRD.
Leitsatz Absatz 2:" Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren".Diese Definition gilt auch für die BRD. Erst durch Separation vom Kriegsgegner Weimarer Republik (Dt. Reich) hätte ein Staat entstehen können mit den ihm innewohnenden hoheitlichen Rechten.
Absatz 23:"Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1970 ein Personalausweis und im Jahre 1972 ein Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, bewirkte keine Einbürgerung. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht."Die von der BRD ausgestellten Papiere haben keine völkerrechtliche Funktion, weil die BRD kein Staat ist. Nur Staaten haben hoheitliche Rechte, darunter das Recht für ihre Staatsbürger Identitätspapiere auszugeben. Da die BRD kein eigenes Staatsbürgerrecht hat und haben kann, sind die von ihr ausgestellten Papiere ohne hoheitliche Rechte. Der hier gezeigte Umstand belegt, daß die BRD eine NGO (Non-Goverment-Organisation) ist als der sie auch in der UNO geführt wurde.
Absatz 34: "Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte "dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung" geben, bis die "Einheit und Freiheit Deutschlands" in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes). Präambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert,.......... Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen ("westdeutschen") Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Re-organisation eines Teilbereichs des deutschen Staates begreifen. " Die BRD ist nicht als Staat gegründet worden sondern als Organisation. Diese Organisation ist das Ergebnis eines Auftrags der 3 Besatzungsmächte. Diese unterliegen in ihren Handlungen der Haager Landkriegsordnung. Durch die Schaffung der BRD (und der DDR) haben die Siegermächte die Haager Landkriegsornung (Anlage P) gebrochen und zwar die Artikel 43,45,46,47,48,53,55. Zu einer Re-organisation des deutschen Staates war der parlamentarische Rat nicht berechtigt (s. Anlage AA). Ein solches Recht hat in der Weimarer Republik (Dt. Reich) nur das Volk (der Souverän) oder seine gewählten Abgeordneten. Re-organisiert wurde nicht der Deutsche Staat sondern die Besatzungsverwaltung (s. Art. 133GG). Anstelle der Militärverwaltung wurde die BRD gesetzt.
Absatz 46: "Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der "obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland", einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke."
Absatz 47+48+49: "Soweit es sich um Deutschlands auswärtige Angelegenheiten handelte, übten die Regierungen der vier Hauptsiegermächte selbst die "oberste Gewalt in Bezug auf Deutschland" aus ..... Dabei traten die drei westlichen Hauptsiegermächte auch im Namen des "Government of the German Reich" auf ".:" Auch im Rahmen von internationalen Organisationen, denen Deutschland vor dem Zweiten Weltkrieg beigetreten war, nahmen die Besatzungsmächte die Rechtsstellung Deutschlands wahr".:"In Ziffer 2 c) des Besatzungsstatuts der drei westlichen Besatzungsmächte vom 12. Mai 1949 wurden "die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der von Deutschland oder in seinem Namen getroffenen internationalen Abkommen" den Besatzungsmächten vorbehalten ".Mit diesen 3 Absätzen wird die BRD auf ihren Platz verwiesen. Die "Government of the German Reich" sind die Besatzungsmächte. Die Staatsgewalt geht ,treuhänderisch, von ihnen aus. Die BRD ist ein untergeordnetes Organ der Besatzung.
Absatz 51:" Das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsuntergangs. "
Absatz 52:" Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich." Wie schon im Absatz 94 des Grundlagenvertrag von 1973 (Anlage Y) wird eine emotionale Bindung zum Dt.Reich beschrieben. Die BRD "betrachtet" sich als identisch mit dem Dt. Reich, eine rechtliche Verbindung besteht nicht.
Absatz 54:" Auch im übrigen sind die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich von der völkerrechtlichen Subjektidentität der Bundesrepublik mit dem 1871 gegründeten deutschen Staat ausgegangen." 1871 ist das Gründungsjahr des Deutschen Kaiserreichs. Das eine Monarchie und eine Republik Subjektidentisch sein können ist völkerrechtlich ausgeschlossen.
Absatz 62+63: "Im Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Januar 1955 über die Beendigung des Kriegszustandes mit "Deutschland" heißt es u. a.: "1. Der Kriegszustand zwischen der Sowjetunion und Deutschland wird beendet, und zwischen ihnen werden friedliche Beziehungen hergestellt... 3. Die Verkündung der Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland ändert nichts an seinen internationalen Verpflichtungen und berührt nicht die Rechte und Pflichten der Sowjetunion, die sich aus den bestehenden, Deutschland als Ganzes betreffenden internationalen Abkommen der vier Mächte ergeben" Die UDSSR erklären einseitig das Ende der Kriegshandlungen 1955 und die Fortführung der Besatzung. Die BRD ist nicht erwähnenswert obgleich diese sich als Subjektidentisch mit Deutschland anpreist. Für die UDSSR existiert die Subjektidentität der BRD nicht.Absatz 66+67:" Auch die drei westlichen Hauptsiegermächte gingen weiterhin vom Fortbestehen des deutschen Staates aus. In ihrer New Yorker Erklärung vom 18. September 1950 (vgl. hierzu Frowein in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts (1983), S. 29 ff., 35) heißt es, daß sie "die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als die einzige deutsche Regierung ansehen, die frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten für Deutschland zu sprechen". Die BRD darf nur sprechen, sie darf nicht entscheiden. Die Ausübung der Staatsgewalt bleibt bei der "Government of the German Reich"
Absatz 74:" Angesichts dieser Vorgänge und Rechtsauffassungen ist kein völkerrechtlicher Tatbestand des Staatsuntergangs ersichtlich, aus dem geschlossen werden könnte, daß der deutsche Staat im Jahre 1949 bei Bildung der Bundesrepublik Deutschland oder bei Erlaß der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik untergegangen wäre.
Absatz 85:" Das deutsche Volk ist Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar, wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird." Die staatsangehörigkeitsrechtliche Regelung des Deutschen Volkes ist das RuStAG der Weimarer Republik (Dt.Reich). Nur die Abgeordneten der Weimarer Republik (Dt. Reich) sind legitimiert das RuStAG zu wahren und zu pflegen. Die Ausübung der Rechte nach RuStAG können nicht verwehrt oder ausgesetzt werden. Niemand darf seiner Staatsbürgerschaft beraubt werden. Auch der Kläger fordert hier als RuStAG-Bürger sein Recht ein.
12.9.1990 bis Heute
Am 12.9.1990 wurde der 2+4-Vertrag (Anlage AB) geschlossen. Anwesende Rechtssubjekte waren die BRD, die DDR sowie die 4 alliierten Siegermächte. Abwesend, weil noch nicht existent, war das Rechtssubjekt "vereintes Deutschland. Die Vertragsparteien waren die 4 alliierten Siegermächte und das "vereinte Deutschland" Inhalt dieses Vertrages ist es einen Rechtsnachfolger für den Kriegsgegner Weimarer Republik (Dt. Reich) zu schaffen, also eine Staatsgründung zu beschließen. 1973 wurde schon im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (Anlage Y) Absatz 87+94 "um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlichdemokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist.......... auf dem Fundament des noch existierenden Staates "Deutschland als Ganzes"...." seitens der Besatzungsverwaltungen BRD und DDR schon vorgeschlagen, die Verpflichtungen aus der Haager Landkriegsordnung entgültig zu beseitigen. Damit wären die 4 alliierten Besatzungsmächte vor einer völkerrechtlichen Anklage endgültig sicher.
Artikel 1 Absatz(4):"Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind" Das "vereinte Deutschland" sollte also eine Verfassung erhalten. Die Voraussetzungen für eine gültige Verfassung sind eine verfassungsgebende Versammlung sowie die Ratifizierung durch das Volk. Eine solche Verfassung fehlt bis Heute. Weder wurde eine Verfassung erarbeitet noch wurde eine Verfassung dem Volk zur Ratifizierung vorgelegt. Mangels Verfassung ist die Staatsgründung "vereintes Deutschland" nicht erfolgt. Das Rechtssubjekt "vereintes Deutschland ist weiterhin nicht existent. Existent ist weiterhin die BRD und damit die Besatzungsverwaltung der 3 alliierten Siegermächte
Artikel 6 "Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt"
Artikel 7 Absatz(2):" Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten."
Artikel 8 Absatz(1):"Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland." Der 2+4-Vertrag gilt nicht für die BRD.
Artikel 8 Absatz (2):" Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt."
Artikel 9:"Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft." Da das "Vereinte Deutschland " weiterhin nicht existent ist, kann auch kein von ihr ratifizierter Vertrag hinterlegt werden. Das Inkrafttreten des 2+4-Vertrages ist somit verhindert.
Es wurden keine Beamten auf das "Vereinte Deutschland" und seine Verfassung vereidigt. Es werden keine Gesetze des Vereinten Deutschland verabschiedet. Es ist alles noch BRD.
Eine Abschaffung der BRD hätte den Artikel 20 Absatz 4 aktiviert und sowohl die Richter des Bundesverfassungsgerichts als auch Helmut Kohl und Hans Dietrich Genscher hätten sich des Vorwurfs des Hochverrats schuldig gemacht. Durch die Beibehaltung der BRD ist dies nicht geschehen. Ob ein Vertrag, der durch Hochverrat zustande kommt, Rechtskraft erhalten kann ist fraglich. Es ist auch Fraglich, ob ein Vertrag Rechtskraft erlangen kann, wenn für den Vertragspartner "vereintes Deutschland" zwei Weisungsnehmer der 4 Siegermächte treuhänderisch agieren. Die Unabhängigkeit der Vertragsparteien ist nicht gewährleistet. Ein solcher Vertrag ist ein Vertrag in Selbstkontraktion und ungeeignet zur Staatsgründung. Hätte das deutsche Volk Delegierte gewählt, die für das "vereinte Deutschland" verhandeln, wäre die Legitimation und Unabhängigkeit des Vertragspartners gegeben . Eine solche Delegation existierte nicht.
Die BRD existiert seit dem 23.5.1949, ihr Geburtsfehler ist nicht heilbar. Sie ist eine Organisation der Besatzungsmächte und nach Artikel 133GG verpflichtet die Interessen der Besatzungsmächte umzusetzen. Das Grundgesetz gilt weiter und mit ihm die Artikel 120,123 und 126 (Anlage AC). Die BRD muß weiterhin Gelder für Besatzungskosten beschaffen, Alles Recht vor dem 23.5.1949, und das ist das Militärrecht (SHEAF), gilt weiterhin. Das Rechtssubjekt Weimarer Republik (Dt. Reich) ist weiterhin existent und wird durch die Existenz der BRD in seinen, nach Haager Landkriegsordnung, Rechten beschädigt.
Auf Grundlage der vorgelegten Dokumente (s. Anlageverzeichnis) ist die Aussage nicht haltbar, daß am 23.5.1949 eine Staatsgründung stattgefunden hat. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat sich auf deutschen Boden keine Staatsgründung ereignet. Die letzte Staatsgründung auf deutschen Boden war am 11.8.1919, die Gründung der Weimarer Republik (Dt. Reich). Die angebliche Subjektidentität der BRD mit der Weimarer Republik (Dt. Reich) stellte sich als emotionale Bindung zum 1871 gegründeten Kaiserreich heraus, die keine Rechtsbindung in sich trägt. Eine Subjektidentität "de jure" zwischen der BRD und der Weimarer Republik (Dt. Reich) wird vom Bundesverfassungsgericht nicht behauptet.
Mit Anlage AD gibt sich der Kläger dem Gericht als RuStAG-Bürger der noch immer existierenden Weimarer Republik (Dt. Reich) zu erkennen. Dieser Ersatzausweis basiert auf dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 1973 zum Grundlagenvertrag, Absatz 78, in dem die Existenz und die Handlungsunfähigkeit der Weimarer Republik (Dt. Reich) festgestellt wird sowie auf der UN-Resolution 56/83 Artikel 9: ". Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen. Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.Der Kläger geht davon aus, daß das Niedersächsische Finanzgericht die Urteile des Bundesverfassungsgerichts anerkennt und die UN-Resolution 56/83 Artikel 9 respektiert.
Der Kläger geht davon aus, daß das Niedersächsische Finanzgericht die Haager Landkriegsordnung achtet und würdigt. Die Haager Landkriegsordnung hat den Rang eines Völkergewohnheitsrechts und steht damit auf einer Stufe mit den Menschenrechten, der Genfer Konventionen und über den UN-Resolutionen.. Kein Rechtssubjekt darf sich der Haager Landkriegsordnung verschließen.
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