Weimar   Bewegung

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Frage: Existiert die Weimarer Republik (dt. Reich) noch?

UNITED STATES COURT OF RESTITUION APPEALS REPORTS

-Auszug-    Entscheidung Nr. 60 Eingereicht am 25. Januar 1951 Fall Nr. 84

Nachprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
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Verhandelt vor Präsident COHN, Justic HARDING und Judge FLANAGAN als Beisitzer.
Die Entscheidung des Gerichts wurde von Präsident COHN geschrieben.
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V. Ist es möglich, gegen das Deutsche Reich ein Urteil zu erlassen?
Wir pflichten der Kammer durchaus darin bei, daß Art. 61 REG zweifelsfrei vorsieht, daß das Deutsche Reich als Partei im Rückerstattungsverfahren herangezogen und verurteilt werden kann. Der Absatz 1 jenes Artikels enthält die Bestimmung: "Wenn der Beteiligte das Deutsche Reich . . . ist, so erfolgt die Zustellung an den Staatsminister der Finanzen." Nach der allgemein herrschenden Praxis steht es in derartigen Fällen im Ermessen des Landes, als Partei im Verfahren aufzutreten. Wenn der beteiligte Rückerstattungspflichtige das Deutsche Reich ist, so stellt die Zustellung an den zuständigen Staatsminister der Finanzen die Zustellung an das Reich dar. Eine solche Zustellung bezieht das Reich als beteiligten Rückerstattungspflichtigen in das Verfahren ein. Wir teilen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß es völlig unerheblich ist, ob das Land Hessen Rechtsnachfolger des Reichs ist oder nicht. Der Anspruch wird nicht gegen das Land Hessen als materiell rechtlich Verpflichteten erhoben; es tritt lediglich als der Beteiligte auf, an welchen die Zustellung erfolgen konnte, um eine Verurteilung für das Deutsche Reich bindend zu machen.
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Wir müssen die Frage untersuchen, ob das Deutsche Reich besteht.
? Das Gericht hielt sich an das Zertifikat des Britischen Auswärtigen Amtes, welches wie folgt lautet:
[zitiert aus Stoedter S. 94
?(1) That under paragraph 5 of the Preamble to the Declaration dated June 5th, 1945, of the unconditional surrender of Germany, the Governments of the United Kingdom, the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics, an France assumed supreme authority with respect to Germany, including all the powers possessed by the German Government, the High Command, an any state, municipal or local government court authority. The assumption for the purposes stated above does not effect the annexation of Germany.
(2) That in consequence of this Declaration, Germany still exists as a State and German nationality as a nationality, but that the Allied Control Commission are the agency through which the Government of Germany is carried on.
(3) No Treaty of Peace or Declaration by the Allied Powers having been made terminating the state of war with Germany, His Majesty is still in a state of war with Germany. Although, as provided in the Declaration of Surrender, all active hostilities have ceased."]
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2. Infolge dieser Erklärung besteht Deutschland [Deutsche Reich] noch weiterhin als Staat und die deutsche Staatsangehörigkeit als eine Staatsangehörigkeit, aber das die Alliierten Kontrollkommission die Geschäftsstelle ist, durch welche die Regierung von Deutschland fortgeführt wird.
3. Da der Kriegszustand mit Deutschland [Deutsches Reich] weder durch einen Friedensvertrag noch durch eine Erklärung der Alliierten Mächte beendigt worden ist, befindet sich Seine Majestät noch im Kriegszustand mit Deutschland, obgleich - wie in der Erklärung anlässlich der Übergabe vorgesehen worden ist - alle aktiven Kriegshandlungen eingestellt worden sind."
Die Schweiz hat den staatlichen Fortbestand Deutschlands anerkannt.
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Das Oberlandesgericht Hamburg - 1. Zivilsenat - hält in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1948 (Monatszeitschrift für Deutsches Recht 1949, Seite 223) an der in seiner früheren Entscheidung vom 16. Mai 1947 (Monatszeitschrift Deutsches Recht, 1947, Seite 158) vertretenen Auffassung fest. ? Der folgende Auszug ist dem letzteren Fall entnommen:
  ?Das Deutsche Reich ist auch nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und der Besetzung ein Staat mit eigenen Staatsangehörigen und ein Rechtssubjekt im Sinne des allgemeinen Völkerrechts geblieben. (Vgl. Jahrbuch für internationales und ausländisches öffentliches Recht, herausgegeben von Laun und Mangoldt, Sonderdruck, überreicht zur II. Hamburger Tagung der deutschen Völkerrechtslehrer vom 14.-16. April 1948, S. 8). ? Stattdessen liegen verschiedene völkerrechtliche Abmachungen und offizielle Erklärungen alliierter Staatsmänner vor, aus denen zu entnehmen ist, daß die Alliierten Deutschlands [Deutsches Reich] Fortbestand anerkennen. ?
In der Sitzung des britischen Unterhauses vom 5.11.1945 erklärte Staatsminister McNeil,
  ?Germany has not ceased to exist as a state".
Das Foreign Office erklärte etwa zur gleichen Zeit:
  ?Germany still exists as a State und Gern nationality as a nationality".
In der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten ist ausdrückliche festgestellt worden, daß das Deutsche Reich als Staat fortbesteht. In einem Brief General Clays vom 24. 10. 1946 an den Vorsitzenden des bayerischen verfassunggebenden Parlaments heißt es: "Your use of the term "Bavaria National" is therefore acknowledged only as it embodies a citizen of Bavaria who is as a citizen of Germany".
Auch aus der Schweiz, Schweden und Österreich liegen den Fortbestand des Deutschen Reichs bejahende amtliche Verlautbarungen vor (vgl. zu allem Stoedter, Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948, S. 93ff). Die Anerkennung durch die anderen Staaten, insbesondere die Besatzungsmächte ist aber das völkerrechtlich entscheidene. Eine solche Bedeutung haben die Äußerungen im Schriftum nicht. Aber auch diese stehen sowohl im In- als auch im Ausland überwiegend auf dem Standpunkt, daß das Deutsche Reich fortbesteht (s. Zusammenstellung bei Stoedter a.a.O. S. 98)."
Die gleiche Auffassung wird vom OGH Köln vertreten (Entscheidung 1. Ziv. S. 36/49, vom 17. November 1949, veröffentlicht in "Deutsche Rechtszeitschrift" 1950, Heft 1, S. 14; NJW 1950, Heft 2, S. 65; Monatsschrift für Deutsches Recht 1950, Jeft 2, S. 95; OGHZ 2, 379 und in seiner Entscheidung IS 2/48 und 3/48 vom 19. April 1950, veröffentlicht in NJW 1950, S. 690) und das Kammergericht Berlin-Wilmersdorf, 8. August 1949 (Deutsche Rechtszeitschrift 1949 S. 541) hat dahin erkannt, daß das Deutsche Reich als Subjekt des öffentlichen Rechtes und des Völkerrechts fortbesteht (ein Standpunkt, der auch von Zinn, Ministerpräsident von Hessen, vertreten wird, SJZ 1947, Heft 2, S.4).
Und das Oberlandesgericht Tübingen (Beschluß vom 20. Dezember 1949 - UH 112/49, Deutsche Rechtszeitschrift 1950, Heft 4, S. 91) erkannte wie folgt:
   ? . . . . Soweit das angefochtene Urteil die höchst vorsorglich gegen das Deutsche Reich erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen hat, daß das Deutsche Reich nicht mehr als Rechtspersönlichkeit bestehe, kann seinen Ausführungen nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat verweist auf seine gegenteiligen Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil U 19/49 vom 4.5.1949, auf dessen Gründe Bezug genommen wird. Auch durch Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist eine Änderung der im genannten Urteil eingehend dargelegten Rechtslage nicht eingetreten. Das Bonner Grundgesetz läßt schon in seiner Präambel keinen Zweifel darüber aufkommen, daß nicht alle zum Reich gehörenden Teile sich die neue staatliche Ordnung geben. ?
Diese, der bisherigen Rechtslehre und Rechtsprechung entsprechende Auffassung wird auch nach dem Erlaß des Grundgesetzes erneut bestätigt im Urteil des Dienststrafhofs bei dem Personalamt der Verwaltung des VWG v. 30.5.1949 (NJW 49, 799), (ebenso Deutsche Rechtsprechung V (579) 14a) . . . ."
In den sich auf Deutschland beziehenden Gesetzen wird ebenso wie in der Literatur stets auf deutsche Staatsbürger Bezug genommen.
 Bei allen Handlungen der Alliierten Mächte ist der Standpunkt eingenommen worden, daß Deutschland [Deutsches Reich] nach der Kapitulation als Staat fortbestand. Der Verfasser dieser Entscheidung hat stets die Ansicht vertreten, daß die Besatzungsmächte in Ausübung ihrer Macht zu Treuhändern [handelnd während der Abwesenheit des rechtmäßigen Eigentümers] der deutschen Staatsgewalt wurde. ?
Die drei Westmächte stehen noch immer auf dem Standpunkt, daß zwischen ihren Ländern und Deutschland [Deutsches Reich] der Kriegszustand besteht. Kürzliche Erklärungen liefen darauf hinaus, daß die verschiedenen Regierungen durch ihre Parlamente die Beendigung des Kriegszustandes erklären würden. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat erklärt, daß er den Kongreß der Vereinigten Staaten ersuchen werde, den Kriegszustand zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland für beendet zu erklären. Wenn nun das Deutsche Reich als solches nicht bestände, dies sei zum Nachdruck noch einmal wiederholt, so könnte sich Deutschland sicherlich auch nicht im Kriegszustand mit den Alliierten befinden. ?
VI. Auf welche Weise haftet ein Land, wenn es nicht der wirkliche Rückerstattungspflichtige ist?
Es bedarf keiner Ausführung, daß das Land Hessen, da es im vorliegendem Fall nicht der wirkliche Rückerstattungspflichtige im Sinne des REG ist, nicht selbst verurteilt werden kann. Es wurde vom Gesetz (Art. 61) lediglich zum fiskalischen Vertreter [Treuhänder] des Reiches gemacht, um im Rückerstattungsverfahren eine Handhabe zu schaffen, Rechte, die auf Grund des REG entstehen, gegen das Deutsche Reich geltend zu machen. ?
Den Parteien werden für diese Instanz keine Kosten auferlegt.
Es war zu erkennen, wie geschehen.


(Anm.: Die Aussage ist klar von den alliierten Siegermächten formuliert. Der dt. Staat ist die Weimarer Republik (Dt. Reich), der Kriegsgegner. Die BRD ist etwas anderes ( hier "Treuhänder"). Die BRD kennt ihre Rechtssituation und hat sie in der kontinuierlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in den Druckschriften der Bundesregierung, im Personalausweis und in der Durchführung der "Verwaltungsarbeit" festgehalten. Alle Juristen im In- und Ausland kennen die Situation. Nur der deutsche Souverän, das deutsche Volk, darf sie nicht wissen sonst würde er den Art 1 WRV umsetzen: "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus").
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